Grundsätzliches zur Streupflicht
Eigentümer bzw. Vermieter sind bei Schneefall und / oder Glatteis verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück auf einer Breite von einem Meter frei zu räumen. Wenn der Eigentümer seiner Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt und Passanten dann wegen Glätte stürzen und sich verletzen, trägt der Eigentümer in der Regel die Verantwortung. Es drohen ihm Anzeigen wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Schadensersatzforderungen von seiten des Geschädigten.
Die Räum- und Streupflicht (auch: Verkehrssicherungspflicht) gilt grundsätzlich an Werktagen zwischen 07:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 09:00 Uhr. Der Grundstückseigentümer bzw. der Streupflichtige muss aber auch nach 20:00 Uhr räumen bzw. streuen, wenn er späte Gäste erwartet und die Gefahr besteht, daß diese wegen Glätte stürzen könnten. Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt.
Auch bei andauerndem Eisregen und Schneefall bleibt die Streupflicht bestehen, da das Streugut die Gefahr des Ausrutschens zumindest verringern kann. Es muss zwar nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden, gegebenenfalls aber mehrmals am Tag.
Da witterungsabhängig, erfordert die ordnungsgemäße Streupflicht ein hohes Maß an Flexibilität und natürlich ständige Einsatzbereitschaft. Ohne die entsprechende Technik gestaltet sich das „Schneeschippen“ zudem als besonders mühsame Tätigkeit. Gerade wenn man berufstätig ist, bleibt dafür kaum Zeit. Daher empfehlen wir Ihnen, unseren professionellen, immer einsatzbereiten Winterdienst zu engagieren.